Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Trends Up UG (haftungsbeschränkt)

Stand: 10.12.2021

  1. Veranstaltung und Veranstalter

(1) Die Veranstaltung TRENDS UP WEST ist eine Messe im Bereich Konsumgüter.

Titel der Messe, Veranstaltungsort und Laufzeit sowie die zur Ausstellung zugelassenen Waren im Sinne von Ziffer 3 (4) und (5) sind der jeweiligen speziellen Messebeschreibung / Veranstaltungsbeschreibung nebst Warenverzeichnis zu entnehmen.

(2) Veranstalter ist die

Trends Up UG (haftungsbeschränkt)

Zur Hubertushalle 4

59846 Sundern

Telefon: +49 2933 831-118

E-Mail: info@trendsupwest.com

im Folgenden „TU“ genannt.

  1. Teilnahme; Unternehmensangaben

(1) Jeder, der als Aussteller an der Veranstaltung teilnehmen möchte, erklärt seinen Teilnahmewunsch schriftlich per E-Mail oder Online gegenüber der TU. Mit der Teilnahmeerklärung erklärt der Aussteller gegenüber der TU sein ernsthaftes Interesse, an der Veranstaltung als Aussteller teilzunehmen.

Die Teilnahmeerklärung gilt für den in ihr angegebenen Zeitraum der Veranstaltung. Die Zusendung einer Teilnahmeerklärung begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.

(2) Der Aussteller erhält über seine Teilnahmeerklärung eine schriftliche Eingangsbestätigung, die keine Teilnahmebestätigung im Sinne von Ziffer 6 darstellt.

(3) Mit dem Absenden der Teilnahmeerklärung bestätigt der Aussteller seinen umsatzsteuerlichen Status (Unternehmer/ Nicht-Unternehmer). Im Fall einer angegebenen Unternehmereigenschaft bestätigt er insbesondere für die Richtigkeit und Gültigkeit seiner Steuernummer bzw. USt-ID-Nr. innerhalb der EU für den Zeitpunkt des Leistungsbezugs sowie den Bezug der Leistung ausschließlich für seinen unternehmerischen Bereich. Diese Erklärung (inkl. angegebener Steuernummer bzw. USt-ID-Nr.) gilt auch bei allen künftigen Geschäften als verwendet. Der Aussteller verpflichtet sich, unverzüglich mitzuteilen, wenn sich sein umsatzsteuerlicher Status ändert, die Steuernummer bzw. USt-ID-Nr. sich ändert, ungültig wird oder die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

Sämtliche in der Teilnahmeerklärung gemachten Ausstellerangaben und diese Erklärung (inkl. umsatzsteuerlicher Unternehmerstatus, angegebener Steuernummer bzw. USt-ID-Nr.) sind die einheitliche Grundlage für alle Leistungen an den Aussteller.

Im Falle einer Umfirmierung/ Änderung der Rechtsform tritt die neue Firma für alle gegenüber der TU bestehenden Verbindlichkeiten rechtskräftig ein. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die neue Steuernummer bzw. USt-IDNr. der TU mitzuteilen, sofern Unternehmereigenschaft besteht.

Das Unternehmen, das seine Teilnahme erklärt, wird Vertragspartner und Leistungsempfänger. Für die Abgrenzung, ob die Leistung für den Sitz der Geschäftsführung oder für eine Betriebsstätte des Unternehmens bestimmt ist, erklärt der Anmelder, dass die Leistung für denjenigen Unternehmensteil ausschließlich oder überwiegend bestimmt ist, dessen Adresse und zugehörige Steuernummer bzw. USt-ID-Nr. in der Teilnahmeerklärung angegeben sind.

(4) Die TU haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in der Teilnahmeerklärung oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen; sie behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgesendete Teilnahmeerklärungen nicht zu berücksichtigen.

 

  1. Teilnahme

(1) Die TU unterbreitet dem Aussteller einen schriftlichen Platzierungsvorschlag. Der Platzierungsvorschlag bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Ausstellers innerhalb der ihm gesetzten Antwortzeit; das Platzierungseinverständnis des Ausstellers stellt das Vertragsangebot dar, von dem der Aussteller nach dessen Eingang bei der TU nicht mehr einseitig zurücktreten kann. Der Vertrag mit der TU über die Teilnahme an der Veranstaltung kommt erst durch die Teilnahmebestätigung der TU (Ziffer 6), die die Vertragsannahme darstellt, zustande. Das Platzierungseinverständnis begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.

(2) Mit dem Absenden des Platzierungseinverständnisses erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Technischen Richtlinien, veranstaltungsbezogene Sonderbestimmungen und die Hausordnung der TU rechtsverbindlich an.

(3) Die TU entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Teilnahme des Ausstellers. Unter Berücksichtigung der von ihr für die Veranstaltung bereitgestellten Flächenkapazitäten und der von ihr zu bestimmenden Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung ist die TU berechtigt, Aussteller nicht zur Teilnahme zuzulassen. Der Aussteller kann sich nicht auf die Teilnahme an vorangegangenen Veranstaltungen berufen. Unternehmen, die ihre finanzielle Verpflichtung gegenüber der TU aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben oder die bei früheren Veranstaltungen gegen die Hausordnung oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Technischen Richtlinien oder sonstige besondere Veranstaltungsbestimmungen der TU verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht.

(4) Zur Teilnahme als Aussteller sind Hersteller zugelassen, deren auszustellende Erzeugnisse den Warengruppen der Veranstaltung entsprechen, desgleichen Fachverlage mit entsprechender Thematik. Andere Unternehmen werden von der TU zur Teilnahme zugelassen, sofern deren Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen.

(5) Der Aussteller verpflichtet sich, der TU alle erforderlichen Auskünfte über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte zu geben. Er muss in der Teilnahmeerklärung mindestens eine Warengruppe angeben.

Will der Aussteller mehrere zugelassene Warengruppen auf einem Stand ausstellen, muss er aus diesen Warengruppen eine als Hauptwarengruppe benennen. Sollte das Warenangebot des Ausstellers oder dessen Gewichtung nicht den gemachten Angaben entsprechen, ist die TU berechtigt, den Aussteller von der Teilnahme – auch kurzfristig – auszuschließen. Zu den auszustellenden Produkten (Exponate, Erzeugnisse, Waren, Warengruppen, Ausstellungsgüter, Ausstellungsgegenstände) zählen je nach Charakter der Veranstaltung auch für eine Messepräsentation geeignete Software- und Dienstleistungsangebote.

(6) Die TU bestimmt für die Veranstaltung die Zusammensetzung nach Branchen und Produktgruppen sowie deren Gewichtung und ist berechtigt, bei der Teilnahmezulassung auch die Zusammensetzung der Aussteller nach internationaler Herkunft, Unternehmensstruktur, Wirtschaftsstufen und anderen sachlichen Merkmalen zu berücksichtigen. Sie ist an die Handhabung bei vorangegangenen Veranstaltungen nicht gebunden.

(7) Die TU ist berechtigt, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an Maßnahmen gemäß Absatz 6 hat, eine wechselnde Zulassung von Ausstellern vorzunehmen.

 

  1. Platzierungsvorschlag und Änderung der vorgeschlagenen Standposition

(1) Die von der TU gemachten Platzierungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nach veranstaltungsstrategischen und ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Der Platzierungsvorschlag richtet sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der TU und nach der – von der TU nach freiem Ermessen vorzunehmenden – Branchengliederung; nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Teilnahmeerklärungen. Ein Anspruch des Ausstellers auf eine bestimmte Lage, Größe oder Standart bzw. auf seine Vorveranstaltungsstandfläche/ -position besteht nicht.

(2) Der Platzierungsvorschlag kann die Zugehörigkeit der angemeldeten Gegenstände zu Warengruppen berücksichtigen; die TU bestimmt, in welche Warengruppe der Aussteller einzuordnen ist.

(3) Neben der Überlassung von Standfläche werden dem Aussteller des Weiteren folgende Leistungen von der TU zur Verfügung gestellt:

  • Bereitstellung von Logostelen;
  • Grundbeleuchtung der Stände durch Hallenbeleuchtung;
  • Hallenbeheizung und -belüftung;
  • elektrische Energie inkl. Anschluss (3 kW);
  • WLAN;
  • Veranstaltungs-Besuchermarketing, Pressearbeit, Besucherleitsysteme;
  • Marketing (online/offline); Ausstellerkatalog
  • Reinigung der öffentlichen Bereiche (nicht der Stände);
  • Entsorgung von täglich auf den Ständen anfallenden Abfällen;
  • Brandwache, Sanitäter;
  • Ordnungsdienst;
  • Sicherheits- und Hygienekonzept.

(4) Alle weiteren Neben- und Sonderleistungen müssen vom Aussteller individuell bestellt und bezahlt werden.

 

  1. Gemeinschaftsstandteilnehmer

Gemeinschaftsstandteilnehmer sind nicht gestattet (1 Stand – 1 Aussteller).

 

  1. Abschluss des Teilnahmevertrages; nachträgliche Änderungen

(1) Mit Versendung der schriftlichen Teilnahmebestätigung unter Angabe des vereinbarten Leistungsumfangs an den Aussteller wird der Teilnahmevertrag zwischen dem Aussteller und der TU rechtsverbindlich abgeschlossen.

Der Teilnahmevertrag gilt für den angegebenen Zeitraum.

(2) Die Teilnahmebestätigung setzt voraus, dass alle offenen und fälligen Forderungen der TU gegen den Aussteller vollständig erfüllt sind. Eine trotz offener fälliger Forderungen erfolgte Teilnahmebestätigung steht unter der Bedingung, dass diese Forderungen sofort nach Erhalt der Teilnahmebestätigung erfüllt werden. Im Falle der nicht sofortigen Erfüllung dieser offenen Forderungen ist die TU jederzeit zum Rücktritt vom Teilnahmevertrag und zur anderweitigen Flächenverfügung berechtigt.

(3) Die Teilnahmebestätigung für Erstaussteller steht unter der Bedingung, dass die Standmiete fristgerecht eingehen (Ziff. 10 (4), (5)); andernfalls ist die TU zur Kündigung des Teilnahmevertrages und zur anderweitigen Flächenverfügung berechtigt.

Erstaussteller sind Aussteller, die nicht an der entsprechenden vorangegangenen Veranstaltung teilgenommen haben.

(4) Der Teilnahmevertrag gilt nur für den angemeldeten Aussteller. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, den bestätigten Stand ganz oder teilweise, auch nicht unentgeltlich, an Dritte abzutreten, unterzuvermieten oder andere Unternehmen auf dem Stand aufzunehmen bzw. zu vertreten.

Bei Verstoß ist die TU berechtigt, fristlos zu kündigen und den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen; der Aussteller bleibt zur Zahlung der vollen Standmiete verpflichtet bzw. eine Rückerstattung derselben findet nicht statt.

(5) Die TU ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Teilnahmevertrages Änderungen in der Platzzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche des Ausstellers nach Lage, Art und Größe insgesamt zu ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil Änderungen in der Platzzuteilung für eine günstigere veranstaltungsstrategische Ausrichtung erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen müssen für den Aussteller zumutbar sein. Die Änderung gilt insbesondere als zumutbar, wenn der Aussteller die Änderung nicht unverzüglich zurückweist.

(6) Der Teilnahmevertrag gilt nur für die in der Teilnahmeerklärung aufgeführten und von der TU zugelassenen Produkte; nur diese Produkte dürfen ausgestellt werden. Die TU ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände, die den von ihr gesetzten Veranstaltungszielen nicht entsprechen, jederzeit von der Zulassung bzw. der Präsentation auszuschließen. Falls der Aussteller sein Ausstellungsprogramm verändern will, ist er verpflichtet, neu hinzukommende und/ oder entfallende Produkte so rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zur Genehmigung durch die TU anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Prüfungen und Veranlassungen vornehmen kann. Bei Fristen unter zwei Monaten kann die TU eine erforderliche Prüfung und die damit verbundene Zulassung nicht mehr garantieren.

Sollte der Aussteller sein Warenangebot oder dessen Gewichtung ohne Genehmigung der TU gegenüber den Angaben in der Teilnahmeerklärung ändern, ist die TU berechtigt, den Teilnahmevertrag fristlos zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der TU können daraus nicht abgeleitet werden. Der Aussteller bleibt zur Zahlung der vollen Standmiete verpflichtet bzw. eine Rückerstattung derselben erfolgt nicht.

 

  1. Doppelstöckiger Standbau

Doppelstöckige Stände sind nicht zulässig.

 

  1. Standnutzung, Haftung bei Nichtteilnahme oder Reduzierung der Standfläche, pauschale Aufwandsentschädigung

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Vertragsdauer entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen und diesen während der Veranstaltungsöffnungszeiten ständig personell ausreichend besetzt zu halten (Präsenzpflicht).

Ferner ist der Aussteller verpflichtet, den Stand hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten Exponate zweckmäßig und den Zulassungskriterien entsprechend zu nutzen. Die TU ist berechtigt, dies zu überprüfen.

(2) Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er, gleich aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil bzw. reduziert er seine ursprüngliche Standfläche, ist die TU berechtigt, über diese Standfläche anderweitig zu verfügen. Kann die TU die frei gewordene Standfläche nicht weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), ist die TU berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten. Hierzu zählt insbesondere auch die Umplatzierung eines anderen Ausstellers auf diese Standfläche, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden, oder die Ausgestaltung/Dekoration dieser Standfläche, so dass sie nicht als freie Fläche sichtbar ist.

Die Absageerklärung bzw. die Erklärung, die ursprüngliche Standfläche zu reduzieren, hat in Schriftform zu erfolgen. Rein mündlich abgegebene Absage-/ Reduzierungserklärungen sind unwirksam mit der Folge, dass sich die TU nicht um eine Weitervermietung bemühen muss und der Aussteller in jedem Fall auf die volle Standmiete haftet.

(3) Kann die TU die Standfläche nicht weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), haftet der Aussteller auf die volle Standmiete sowie auf die hierdurch ggf. entstandenen Kosten.

(4) Kann die TU die Standfläche weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), erhebt die TU anstelle der Standmiete eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des ursprünglichen Betrags. Der Aussteller kann eine Herabsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung fordern, wenn er nachweist, dass der TU nur geringere Aufwendungen entstanden sind.

(5) Kann die TU die Standfläche nur teilweise weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), haftet der Aussteller auf die Standmiete, der nicht weitervermieteten Teilfläche sowie auf die hierdurch ggf. entstandenen Kosten. Zusätzlich erhebt die TU in diesem Fall ebenfalls eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des ursprünglichen Betrags. Der Aussteller kann eine Herabsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung fordern, wenn er nachweist, dass der TU nur geringere Aufwendungen entstanden sind.

 

  1. Ausstellungsgüter

(1) Der Stand muss während der Dauer der Veranstaltung mit den in der Teilnahmeerklärung angegebenen und zugelassenen Ausstellungsgütern ausgestattet sein. Es ist nicht erlaubt, Ausstellungsgegenstände gegen andersartige Messemuster auszutauschen.

Während der Öffnungszeiten dürfen ausgestellte Gegenstände nicht verdeckt werden.

(2) Die Anfertigung von Artikeln auf dem Messestand ist nur mit gesonderter Erlaubnis der TU zulässig.

Bei der Vorführung, Aufstellung und bei Einsatz von Maschinen, Geräten, Anlagen, Instrumenten etc. hat der Aussteller für die Einhaltung aller technischen, behördlichen, gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen Sorge zu tragen. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch die Vorführung, das Aufstellen und den Einsatz der vorbenannten Maschinen, Anlagen, Instrumente etc. entstehen und stellt die TU insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Bei Verletzung dieser Pflichten findet Ziffer 6 (6) Anwendung.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Kündigung bei Nichtzahlung und Insolvenzfall, Pfandrecht

(1) Als Gegenleistung für das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der Ausstellungsfläche hat der Aussteller eine Standmiete an die TU zu zahlen.

Die Standmiete sowie die sonstigen Entgelte ergeben sich aus dem Anmeldeformular und der jeweils gültigen Preisliste.

(2) Bei der Berechnung der Standmiete wird auf volle Quadratmeter aufgerundet. Jeder angefangene Quadratmeter wird als ganzer Quadratmeter berechnet. Eine Säulenfläche wird bei der Standmietrechnung abgezogen.

(3) Die Standmiete im Sinne der Ziffer 10 (1) umfasst die in Ziffer 4 (3) beschriebenen Leistungen.  Kosten für weitere Serviceleistungen sowie sonstige Nebenkosten sind nicht von der Standmiete umfasst.

(4) Über die Standmiete wird dem Aussteller durch die TU eine Rechnung übersandt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sind in Euro zu leisten.

(5) Der Rechnungsbetrag ist 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Die TU ist berechtigt, auch kürzere Fälligkeiten zu bestimmen.

(6) Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach ihrem Empfang in Textform geltend gemacht werden.

Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten Forderungen oder Ansprüchen gegenüber der TU ist nicht zulässig.

(7) Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers während des Vertragsverhältnisses ist der Aussteller verpflichtet, die TU unverzüglich zu unterrichten.

(8) Die TU ist berechtigt, den abgeschlossenen Teilnahmevertrag mittels Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift des Ausstellers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete zu kündigen, wenn

  1. über den Aussteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder der Aussteller die Zahlung eingestellt hat oder
  2. die Standmiete nicht oder nur teilweise bis zu den festgelegten Zahlungsfristen eingegangen ist.

Nach Zugang der Kündigung kann die TU über die gekündigte Ausstellungsfläche anderweitig verfügen. Im Falle von lit. a kann die TU die Zulassung zu künftigen Veranstaltungen versagen. Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers gegenüber der TU besteht nicht.

(9) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen des Ausstellers steht der TU ein Pfandrecht an dem eingebrachten Standausrüstungs- und Ausstellungsgut des Ausstellers zu. Die TU kann, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelöst wird, die gepfändeten Sachen einen Monat nach schriftlicher Ankündigung versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig verkaufen. Für Beschädigungen oder Verlust des Pfandgutes haftet die TU nicht.

(10) § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

 

  1. a) Veranstaltungszeiten, Verlegung und Änderung der Veranstaltungsdauer

(1) Die Dauer der Veranstaltung ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung. Die Öffnungszeiten für Aussteller und Besucher richten sich nach der jeweiligen Veranstaltung. Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist der Aufenthalt auf dem Messegelände nicht gestattet, es sei denn, dass eine angemeldete und genehmigte Abendveranstaltung eines Ausstellers (sog. Standparty) stattfindet.

(2) Für den Standaufbau und den Standabbau stehen dem Aussteller festgelegte Tage vor Beginn bzw. nach Schluss der Veranstaltung zur Verfügung. Für Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes, die nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Zustimmung der TU in Textform zulässig sind, entstehen Zusatzkosten. Die TU behält sich eine kurzfristige Änderung der vertraglichen Auf- und Abbauzeiten vor, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat; ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.

(3) Die TU ist berechtigt, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat, die Veranstaltung örtlich und/ oder zeitlich, um bis zu sieben Tage vor oder nach dem ursprünglich geplanten Termin, zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und/ oder die Öffnungszeiten zu ändern.

Im Falle einer derartigen Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum und/ oder Veranstaltungsort abgeschlossen; ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus grundsätzlich nicht, ebenso nicht aus einer Änderung der Öffnungszeiten. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

 

  1. b) Absage/ Abbruch und Verschiebungen der Veranstaltung wegen höherer Gewalt

(1) Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse nicht stattfinden, wird die TU die Veranstaltung absagen oder zu einem neuen Termin durchführen.

Für den Fall, dass die Veranstaltung zu einem neuen Termin durchgeführt werden soll, wird die TU dem Aussteller ein neues Vertragsangebot unterbreiten.

(2) Beide Vertragsparteien werden von der Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung infolge von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse nicht möglich oder unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist.

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben), Krieg, Terroristischen Angriffen, Epidemien, Pandemien, Reisebeschränkungen, behördlichen Anordnungen, Verboten/Untersagungen, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel und fehlenden Transportmöglichkeiten. Als ähnliches Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb des kontrollierbaren Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar oder vorhersehbar ist. Ein solches Ereignis liegt insbesondere bei Arbeitskampfmaßnahmen und bei sonstigen von der jeweiligen Vertragspartei nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechungen oder -störungen vor.

(3) Die TU wird bereits gezahlte Standmieten erstatten. Alle übrigen Kosten, die den Vertragsparteien jeweils entstanden sind, haben sie selbst zu tragen.

Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, soweit die Nichterfüllung auf höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen beruht.

(4) Muss die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse abgebrochen werden, so werden beide Vertragsparteien ab diesem Zeitpunkt von der Leistungsverpflichtung frei. Die Regelungen der Ziff. 11 b) (3) finden entsprechende Anwendung.

 

  1. Marketing

(1) Um für den Aussteller und seine Produkte eine optimale Sichtbarkeit und Auffindbarkeit und damit für dessen Kunden und Besucher der Veranstaltung umfassende Informationsmöglichkeiten zu gewährleisten, bietet die TU zeitgemäße Informationskanäle zu ihren Veranstaltungen.

(2) Die TU übernimmt interne und externe Marketingmaßnahmen im Sinne von Ziffer 4 (3), d.h. Veranstaltungs- und Besuchermarketing, Pressearbeit sowie die Vermarktung der Veranstaltung on- und offline (z.B. auf der Veranstaltungswebsite).

Die Marketingmaßnahmen beinhalten die Veröffentlichung von Ausstellerdaten, sofern diese zur jeweiligen Veranstaltung verfügbar sind,

– im gedruckten offiziellen Ausstellerkatalog,

– im Internet auf der Veranstaltungswebsite.

Je nach Angebotsportfolio der jeweiligen Messe werden die Ausstellerdaten zusätzlich in weiteren digitalen Medien veröffentlicht (insbesondere in interaktiven Geländeplänen, in Mobile Apps etc.)

(3) Der Aussteller verpflichtet sich, an den Marketingmaßnahmen der TU mitzuwirken.

(4) Der Aussteller willigt für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten in allen Medien unentgeltlich und zeitlich und örtlich unbeschränkt darin ein, dass die TU oder von ihr beauftragte Dritte berechtigt sind, die mit der Teilnahmeerklärung und die nach Aufforderung im Sinne der Ziffer 13 (1) übermittelten Daten, Aufnahmen seiner Person, seines Standes und/oder von Ausstellungsgegenständen, auch unter Integration seines Unternehmenskennzeichens bzw. von ihm geschützter Marken zu verwenden, verarbeiten und zu speichern und ganz oder teilweise zur redaktionellen Berichterstattung sowie zu Marketing- und Werbezwecken für die Veranstaltung und die TU nicht-kommerziell und kommerziell zu nutzen, zu bearbeiten und, auch in bearbeiteter Form, zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen sowie zu archivieren.

Der Aussteller hat die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der vorstehenden Verwendung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einwilligung seiner Mitarbeiter) sicherzustellen. Der Aussteller haftet der TU für Schäden aus der Verletzung dieser Verpflichtung und stellt die TU auf erstes Anfordern von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

 

  1. Veranstaltungswebsite und Ausstellerkatalog, Werbematerialien

(1) Der Aussteller wird mit Übermittlung der Teilnahmebestätigung im Sinne von Ziffer 6 (1) aufgefordert, der TU die für seine Einträge auf der Veranstaltungswebsite und im Ausstellerkatalog erforderlichen Daten, insbesondere Firmenname, Rechtsform, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Kontakt und Website – sofern vorhanden- mitzuteilen und geeignete Text- und/oder Bildmaterialien zu übermitteln. Gleichzeitig wird der Aussteller über den Einsendeschluss informiert.

(2) Um die Vollständigkeit der Informationen auf der Veranstaltungswebsite und in anderen Marketingmaterialien zu gewährleisten, ist die TU befugt, Aussteller, deren Angaben nicht bis zum kommunizierten Einsendeschluss bei der TU bzw. beim Internet-Dienstleister vorliegen, zu deren Lasten ohne Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nach den bei der Anmeldung getätigten Angaben in die Marketingmaterialien und auf die  Veranstaltungswebsite der TU aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen.

(3) Mit dem Eintrag in die Online-Medien der TU erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, über elektronische Systeme Anfragen von Online-Nutzern (auch per E-Mail) zu erhalten. Die TU übernimmt keine Verantwortung für die von Online-Nutzern verwendeten Daten, Informationen sowie Inhalte und schließt in diesem Zusammenhang jegliche Haftung aus. Es ist Ausstellern untersagt, die durch die Nutzung von Online-Medien erhaltenen Adressen, Kontaktdaten und E-Mail-Adressen für andere Zwecke als die vertragliche und vorvertragliche Kommunikation zu nutzen. Insbesondere ist es untersagt, mit diesen Daten unerwünschte Werbung zuzusenden (Spam).

(4) Welches Drittunternehmen mit der Erstellung des Ausstellerkatalogs und der Erstellung, Pflege und Unterhaltung, einschließlich der Aktualisierung, der Veranstaltungswebsite beauftragt sind, ergibt sich aus der jeweiligen speziellen Messebeschreibung / Veranstaltungsbeschreibung.

(5) Es dürfen nur veranstaltungsbezogene Ausstellungsgüter zur Eintragung in Marketing- und Werbematerialien und Veranstaltungswebsite angegeben werden. Dies gilt auch für Textergänzungen, die für die Eintragung aus Gründen einer besseren Übersicht notwendig werden. Ausstellungsgüter, die nicht zum Thema der Veranstaltung gehören, werden auf Veranlassung der TU nicht in Marketing- und Werbematerialien und Veranstaltungswebsite aufgenommen. Die Angabe von Preisinformationen in Marketing- und Werbematerialien und Online-Präsenz auf der Veranstaltungswebsite ist nicht zulässig.

(6) Die vom Aussteller übermittelten Beschreibungen und Bilder für die Veröffentlichung in Marketing- und Werbematerialien und auf der Veranstaltungswebsite dürfen Rechte Dritter nicht verletzen. Die TU prüft die Angaben und Materialien des Ausstellers nicht auf ihre Rechtmäßigkeit. Der Aussteller stellt die TU von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese in Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit seiner Angaben und/oder Materialien erheben, frei.

(7) Die TU ist befugt, die vom Aussteller erhobenen und personen- und unternehmensbezogenen Daten zum Zwecke der Eintragung und Veröffentlichung im Ausstellerkatalog und auf der Veranstaltungswebsite zu speichern und an das Drittunternehmen im Sinne von Ziffer 13 (4) weiterzugeben.

(8) Ziffer 12 (4) gilt entsprechend.

 

  1. Lettershop

(1) Die TU behält sich vor, die Marketingmaßnahmen durch Einsatz eines Lettershops zu erweitern, durch welchen der termingerechte Versand des Ausstellerkatalogs an Premiumkunden des Ausstellers zu Werbezwecken für die jeweilige Messe / Veranstaltung organisiert wird.

Hat sich die TU entschieden, für die jeweilige Veranstaltung / Messe einen Lettershop einzusetzen, gibt sie dies in der jeweiligen Messebeschreibung / Veranstaltungsbeschreibung bekannt.

Ein Anspruch auf Einsatz eines Lettershops durch die TU besteht seitens des Ausstellers nicht.

(2) Die Teilnahme am Lettershop ist für den Aussteller optional, eine Verpflichtung, das Angebot der TU zu nutzen, besteht nicht. Die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Lettershop wirkt sich weder reduzierend noch erhöhend auf die Seitens des Ausstellers zu zahlende Standmiete sowie sonstige Entgelte im Sinne von Ziff. 10 aus.

(3) Premiumkunden des Ausstellers sind solche Kunden, die Besucher im Sinne der Ziffer 16 sind und die der Aussteller aufgrund bestehender Geschäftsbeziehungen als an der jeweiligen Veranstaltung / Messe besonders interessiert bewertet.

(4) Welches Drittunternehmen die Leistungen des Lettershops erbringt, ergibt sich im Falle des Einsatzes eines solchen aus der jeweiligen speziellen Messebeschreibung / Veranstaltungsbeschreibung.

Die Dienstleistungen des Drittunternehmens werden zu den in der Messebeschreibung / Veranstaltungsbeschreibung gesondert aufgeführten, jeweils geltenden Bedingungen erbracht.

(5) Wird für die jeweilige Veranstaltung / Messe ein Lettershop eingesetzt, wird der Aussteller mit der Übermittlung der Teilnahmebestätigung im Sinne von Ziffer 6 (1) aufgefordert, dem in der Messebeschreibung / Veranstaltungsbeschreibung bezeichneten Drittunternehmen die von ihm gemäß Ziffer 14 (1) ausgewählten Premiumkunden zu benennen, an welche er den Versand des Ausstellerkatalogs wünscht. Gleichzeitig wird der Aussteller über den Einsendeschluss informiert. Nach Einsendeschluss übermittelte Daten werden nicht berücksichtigt.

(6) Der Aussteller hat bei der Übermittlung und Bekanntgabe der Daten seiner Premiumkunden im Sinne der Ziffer 14 (1) die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der vorstehenden Verwendung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Aussteller haftet der TU für Schäden aus der Verletzung dieser Verpflichtung und stellt die TU auf erstes Anfordern von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

 

 

 

  1. Werbemaßnahmen des Ausstellers

(1) Dem Aussteller stehen die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke ausschließlich für die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter zur Verfügung.

(2) Die TU kann Vorschriften zur Gestaltung von Außenflächen der Stände mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.

(3) Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf dem Messegelände noch in unmittelbarer Umgebung des Messegeländes zulässig, darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art, wie z. B. Prospekten, Plakaten, Aufklebern etc., in den Hallengängen, auf dem Messegelände, in unmittelbarer Umgebung des Messegeländes sowie auf den messebezogenen Parkplätzen. Nicht gestattet ist auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen und Preisausschreiben außerhalb des Standes; hiervon ausgenommen sind Testbefragungen der TU.

(4) Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb der Stände nicht zulässig:

– Werbemaßnahmen, die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen;

– die weltanschauliche oder politische Motive beinhalten;

– die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. durch akustische oder optische Belästigung (wie Blinkschaltungen, Laufschriften, Lautsprecheranlagen etc.), Staubentwicklung, Bodenverschmutzung o. Ä.;

– die zu Störungen des Besucherflusses führen, insbesondere wenn sie Stauungen auf den Hallengängen verursachen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen;

– die eine Dekoration der Stände mit Fahnen, Wimpeln, Transparenten und ähnlichen Gegenständen umfassen;

– die eine Zurschaustellung lebender Tiere einschließen;

– die Fremdwerbung sowie Hinweise auf Vorlieferanten, Kunden und andere Firmen beinhalten;

– die andere Messen und Ausstellungen propagieren, insbesondere solche, die als Wettbewerbsveranstaltungen anzusehen sind;

– die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Branddirektion, verstoßen.

(5) In Ausnahmefällen dürfen innerhalb des Standes Ballons, sofern diese mit Sicherheitsgas gefüllt sind, nach vorheriger Genehmigung der TU verwendet werden. Für Vorführungen dürfen nur zugelassene Sicherheitsmaterialien und VDE-geprüfte Vorführgeräte verwendet werden.

Die örtliche Branddirektion wird bei der Abnahme der Veranstaltung die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen. Eine schriftliche Genehmigung der Branddirektion muss während der Abnahme auf dem Stand durch den Aussteller bereitgehalten werden.

(6) Das offizielle Logo der TU bzw. der jeweiligen Veranstaltung kann von den Ausstellern in Ankündigung ihres Ausstellungsprogramms oder in Hinweisen, die für den Besuch des firmeneigenen Standes werben soll, benutzt werden. Jede anderweitige Verwendung des Logos ohne schriftliche Genehmigung der TU ist missbräuchlich. Macht der Aussteller von der Möglichkeit Gebrauch, das offizielle Logo der TU bzw. der jeweiligen Veranstaltung zu nutzen, ist es ihm untersagt, das Logo zu verändern.

(7) Der Einsatz von Computer-Informationssystemen (z.B. Webstream, Live-Ticker) in den Ständen, von denen Daten über die laufende Veranstaltung versendet bzw. abgerufen werden können, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der TU zulässig.

(8) Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche anfallenden Lizenz- und sonstigen Gebühren und Aufwendungen (GEMA, Künstlersozialkasse, Ausländersteuer), die für seine Musik und sonstigen Darbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art anfallen, in voller Höhe zu bezahlen.

Unterlässt der Aussteller die Anmeldung bzw. Bezahlung der anfallenden Lizenz- und sonstigen Gebühren und Aufwendungen, so stellt er die TU von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die in Folge seines Verschuldens erhoben werden.

(9) Die TU hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

 

  1. Besucherzulassung

Als Veranstaltungsbesucher sind gewerbliche Einkäufer und andere Fachbesucher zugelassen. Die TU ist berechtigt, entsprechende Zugangskontrollen durchzuführen und dem Veranstaltungszweck nicht entsprechende Besucher zurückzuweisen.

 

  1. Verkaufstätigkeit, Verbot von Handverkäufen, fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung

(1) Der Aussteller darf Bestellungen bzw. Aufträge von fachbezogenen gewerblichen Einkäufern, die sich als solche ausweisen können, entgegennehmen und Verträge zur Ausführung außerhalb der Veranstaltung abschließen. Dies gilt auch für Ausstellungsgüter mit einer Lieferverpflichtung nach Beendigung der Veranstaltung.

(2) Handverkäufe, d.h. Verkäufe und Auslieferungen von Waren, auch von Messemustern, sowie von Speisen und Getränken, sind auf der Veranstaltung selbst nicht gestattet (einschließlich Barverkauf). Dies gilt ausdrücklich auch für den letzten Veranstaltungstag. Auch die Auslieferung kostenloser Messemuster darf erst nach Veranstaltungsschluss erfolgen. Werden dennoch Waren kostenfrei als Muster ausgehändigt, hat der Aussteller dem Dritten eine entsprechende Überlassungserklärung (Quittung) auszustellen. Dritte sind verpflichtet, eine Quittung vom Aussteller einzufordern.

(3) Verkäufe, die nicht gewerblichen Zwecken des Käufers dienen, dies gilt auch für branchenfremde Einkäufer, sind, auch wenn es sich um den Abschluss von Verträgen zur Ausführung nach Beendigung der Veranstaltung handelt, nicht gestattet. Dies gilt ausdrücklich auch für publikumsoffene Zeiten.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die Ziffer 17 (2) und / oder (3) berechtigen die TU, unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete, zur sofortigen Schließung des Standes (Kündigung). Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht.

(5) Die TU ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen, auch von Personen und deren Gepäck, innerhalb des Messegeländes sowie an den Ausgängen durchzuführen.

 

  1. Bild- und Tonaufnahmen

(1) Bild- und Tonaufnahmen jeder Art (einschließlich Zeichnungen und Skizzen) (nachfolgend „Aufnahmen“) bedürfen der Achtung von Recht und Gesetz (insbesondere der Achtung des Persönlichkeitsrechts und des Hausrechts von TU und Ausstellern). Aufnahmen von Ausstellungsgegenständen Dritter sind grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstößen ist die TU berechtigt, angefertigte Aufnahmen sowie deren Träger auf Kosten des Aufnehmenden einzuziehen und einzulagern. Die Tätigkeit der Medien, wie Rundfunk, Fernsehen, Film, Tages- und Fachpresse, zum Zwecke der Berichterstattung wird hiervon nicht berührt. Aus dem grundsätzlichen Verbot erwächst kein Anspruch gegen die TU; für die Umsetzung des Verbots auf den Ständen ist der jeweilige Aussteller selbst verantwortlich.

(2) Der Aussteller hat das Recht, von seinem eigenen Stand, seinen Ausstellungsgegenständen während der Öffnungszeiten der Veranstaltung Aufnahmen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.

(3) Der Aussteller willigt für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten in allen Medien unentgeltlich und zeitlich und örtlich unbeschränkt darin ein, dass die TU oder von ihr beauftragte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltung Aufnahmen seiner Person seinem Stand und/oder von Ausstellungsgegenständen, auch unter Integration seines Unternehmenskennzeichens bzw. von ihm geschützter Marken zu erstellen und ganz oder teilweise zur redaktionellen Berichterstattung sowie zu Marketing- und Werbezwecken für die Veranstaltung und die TU nicht-kommerziell und kommerziell zu nutzen, zu bearbeiten und, auch in bearbeiteter Form, zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen sowie zu archivieren.

 

  1. Gewerblicher Rechtsschutz

(1) Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.

Ein 6-monatiger Schutz von Beginn einer Veranstaltung einer aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Ausstellungen und des Markenrechtsreformgesetzes tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Unbeschadet dessen bleibt es Sache des Ausstellers, entsprechende Ausstellungsgüter gegen eine Verletzung der Schutzbestimmungen abzusichern.

Der Ausstellungsschutz für Erfindungen zur Patentanmeldung ist von der Anmeldung zum zeitweiligen Musterschutz nicht erfasst. Es ist Sache des Ausstellers, seine Erfindung ggfs. rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vom Deutschen Patentamt, Zweibrüggenstr. 12, 80331 München (für die Bundesrepublik) und/oder gemäß dem Europäischen Patent übereinkommend beim Europäischen Patentamt, Ehrhardtstr. 27, 80331 München, anzumelden.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Im Falle nachgewiesener und vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist die TU berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen und von der laufenden Veranstaltung auszuschließen sowie die Zulassung für künftige Veranstaltungen zu verweigern.

(3) Eine Verpflichtung der TU, gegen Schutzrechtsverletzungen einzuschreiten, wird durch diese Bestimmung nicht begründet. Haftungsansprüche gegen die TU können in keinem Fall geltend gemacht werden.

 

  1. Ausschluss von Ausstellern

(1) Ist einem Aussteller durch gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichtes (Urteil, Beschluss) die Ausstellung oder das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. eine werbliche Darstellung derselben untersagt und weigert sich der Aussteller, der gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen und die Ausstellung oder das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. die werbliche Darstellung derselben auf dem Messestand zu unterlassen, so kann die TU, solange die gerichtliche Entscheidung nicht durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere Entscheidung aufgehoben ist, den Aussteller von der laufenden Veranstaltung und/oder von zukünftigen Veranstaltungen ausschließen.

Eine Rückerstattung der Standmiete (ganz oder in Teilen) erfolgt in diesem Fall nicht. Die TU ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Ein Rechtsanspruch auf Ausschluss des von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Ausstellers besteht nicht.

(2) Wird eine gerichtliche Entscheidung gemäß vorstehendem Absatz 1 durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht ausgeschlossenen Aussteller gegenüber der TU kein Schadensersatzanspruch zu.

(3) Ferner ist die TU berechtigt, einen Aussteller von der laufenden Veranstaltung auszuschließen, wenn der Aussteller das Hausrecht der TU oder des Grundstückseigentümers verletzt oder sonstige Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung des Standmietvertrages rechtfertigen. Auch in diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung der Standmiete (ganz oder in Teilen).

 

  1. Haftungsausschluss

(1) Die TU haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TU nur, soweit vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und nur für Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

(3) Die Regelungen in den Ziffern 21 (1) und 21 (2) gelten auch für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Hilfspersonen der TU. Für einfache Erfüllungsgehilfen gilt auch bei grob fahrlässiger Verletzung sonstiger (Neben-)Pflichten die Haftungsbegrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(4) Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 21 (1) bis (3) schließt die TU die Haftung für folgende Schäden aus:

– Sach- oder Vermögensschäden;

– Schäden durch Feuer, Wasser oder Explosion, Gewaltanschläge, Unwetter oder andere Formen höherer Gewalt;

– Schäden durch Diebstahl, Einbruch;

– Störungen/ Schäden durch witterungsbedingte Extremlagen sowie Störungen der Versorgungsanlagen (Lüftung/ Klimatisierung, Wasser);

– Schäden als Folgen von Missachtung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Ziffer 22;

– Schäden durch Publikumsverkehr (insbesondere durch die Veranstaltungsbesucher, andere Aussteller, deren Beauftragte oder Mitarbeiter der TU);

– Schäden aus auf Irrtum beruhenden Angaben und Maßnahmen der TU, ihrer Angestellten und ihrer Beauftragten.

(5) Schäden sind der TU unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

  1. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung, Verkehrssicherungspflicht des Ausstellers und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten.

Dies schließt die von der TU erlassenen Sicherheitsbestimmungen und Technischen Richtlinien ein. Auf die Vorschriften der aktuellen und örtlich einschlägigen Versammlungsstättenverordnung wird hingewiesen.

(2) Der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten, dem Gewerbeaufsichtsamt, dem Bauaufsichtsamt und den Ordnungsbehörden sowie Vertretern der TU ist jederzeit Zutritt zu den Ständen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(3) Die TU ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Sie ist befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen.

Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten und ähnlichen Einrichtungen jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung darstellt oder wenn andere Aussteller oder Besucher dadurch gestört oder belästigt werden. Die Entscheidung der TU ist endgültig.

(4) Der Aussteller ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen, wie z.B. Smogverordnung, Notstandsgesetze etc., zu befolgen.

(5) Der Aussteller haftet für alle schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seinen Standaufbau und -abbau, seine Standeinrichtungen, seine Ausstellungsgüter und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie Beauftragten entstehen.

(6) Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht für den von ihm errichteten und/ oder benutzten Ausstellungsstand. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf Standsicherheit und Brandschutz bei Sonder- und Abendveranstaltungen des Ausstellers.

(7) Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Aussteller rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzuholen und auf dem Stand bereitzuhalten.

(8) Der Aussteller ist für die Einhaltung der gültigen lebensmittelrechtlichen und veterinär-polizeilichen Bestimmungen auch bei Abgabe von kostenlosen Proben verantwortlich. Getränkeschankanlagen zum vorübergehenden Betrieb sind anzeigepflichtig. Spätestens zehn Tage vor der beabsichtigten Inbetriebnahme muss diese Anlage beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.

Die Abgabe von Getränken und Speisen durch den Aussteller gegen Entgelt ist generell nicht zulässig (s.a. Ziffer 17 (2)).

(9) Die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten, soweit einzelne Bestimmungen nicht durch die sogenannten Marktprivilegien aufgehoben sind.

(10) Die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere Titel IV „Messen, Ausstellungen, Märkte“, in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

(11) Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme, wie etwa Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftauarbeiten müssen vor Arbeitsbeginn bei der TU angezeigt werden.

Die Arbeiten dürfen erst nach Genehmigung und Vorliegen der Erlaubnis begonnen werden. Bei den Arbeiten ist die Umgebung ausreichend gegen Gefahren abzuschirmen.

 

  1. Versicherungen

(1) Die TU hat eine Haftpflichtversicherung für ihre gesetzliche Haftung. Diese deckt ausschließlich die Haftung für Personen- und Sachschäden, für die sie gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Die TU haftet nicht für Schäden am Messegut und an der Standausrüstung sowie für Folgeschäden. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Einbruch, Diebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch- sowie Wasserschäden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransports muss sich der Aussteller selbst versichern. Eine Haftung für Schäden, die nicht durch die vorgenannte Versicherung abgedeckt sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Das Versicherungsrisiko wird nicht von der TU getragen. Die TU empfiehlt dem Aussteller den Abschluss einer befristeten Ausstellungsversicherung für die Dauer der Messe. Aussteller, die keine Versicherung abschließen, anerkennen gegenüber der TU den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Ausstellungs-Versicherungsschutzes gedeckt werden.

 

  1. Standbewachung

Eine Standbewachung durch die TU erfolgt grundsätzlich nicht. Es steht dem Aussteller frei, seine Produkte und Standausstattung während der Veranstaltungszeit (Öffnungs- und Schließzeit) sowie während der Auf- und Abbauzeit kostenpflichtig bewachen zu lassen.

 

  1. Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche des Ausstellers sind bis spätestens 14 Tage nach Schluss der Veranstaltung schriftlich bei der TU anzumelden; später erhobene Forderungen werden nicht berücksichtigt und erlöschen (Ausschlussfrist).

 

  1. Schriftform, entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen Dritter, Erfüllungsort und Gerichtsstand, deutsches Recht

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ausnahmebewilligungen hierfür behält sich die TU vor, sie bedürfen der Schriftform.

Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von der TU schriftlich bestätigt werden.

(2) In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Technischen Richtlinien, veranstaltungsspezifischer Sonderbestimmungen oder der Hausordnung der TU widersprechen, sind unwirksam, sofern die TU vom Aussteller im Einzelnen beantragte Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, sofern es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ausdrücklich Arnsberg (Westfalen) als Erfüllungsort.

Gerichtsstand für alle Ansprüche bzw. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Arnsberg (Westfalen).

Gleiches gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(4) Der Gerichtsstand Arnsberg (Westfalen) gilt auch für das streitige Mahnverfahren.

Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das sachlich zuständige Gericht in Arnsberg (Westfalen) zu stellen.

(5) Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.

(7) Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend.